KIRKE Antike-Lexikon für Schule und Studium: F Telemachos
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Frau

(Femina: weibliche Person; mulier: weibliche Person; Ehefrau; coniunx: Ehefrau; uxor: Ehefrau) Eine römische Frau war keine rechtlich selbstständige Person. Als Tochter unterstand sie zunächst der Verfügungsgewalt ihres Vaters (patria potestas). Dies bedeutet, dass der Vater die Macht über ihr Leben und ihren Tod hatte. Er konnte sie bestrafen - sogar mit dem Tod (dieses Recht wurde erst 4 n. Chr. abgeschafft) - und verkaufen. Sie konnte kein eigenes Vermögen erwerben. Eine Frau unterstand ihrem Vater, solange er lebte, sofern sie nicht durch das Eingehen einer manus → Ehe (→ Heirat, Ehe) in die Verfügungsgewalt ihres Ehegatten überging. Starb der Vater bzw. der Ehemann, wurde sie eine Person eigenen Rechts (sui iuris), benötigte für Rechtsgeschäfte aber immer noch einen Vormund (tutor). Die Aufgabenbereiche römischer Frauen waren vor allem auf das Haus beschränkt und lagen in der Erziehung der Kinder, der Verwaltung des Haushaltes und der Beaufsichtigung der Sklaven. Dennoch erhielten sie eine ihrer Herkunft entsprechende Schulbildung und konnten in begrenztem Rahmen auch berufstätig sein. Von der Bekleidung politischer Ämter waren sei ausgeschlossen. Einige römische Frauen nahmen allerdings über ihren Ehemann Einfluss auf die Politik (z. B. Agrippina, Messalina). Hohes Ansehen konnten Frauen auch im religiösen Bereich erlangen (→ Vestalinnen).

kk
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