KIRKE Antike-Lexikon für Schule und Studium: C Telemachos
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Comitia

Sammelbezeichnung für die verschiedenen Formen, in denen die römischen Bürger während der Republik an staatlichen Entscheidungsprozessen teilnehmen konnten; in der Kaiserzeit verloren sie völlig an Bedeutung. Insgesamt sind fünf Formen zu unterscheiden: drei formal genau geregelte Gesamtversammlungen des Volkes ((a), (b), (c)), eine Sonderversammlung der Plebejer (d) und die freie Form einer contio (e). a) Die älteste Form der Volksversammlungen sind die comitia curiata, die von den Römern bis auf Romulus zurückgeführt wurden. In ihnen erhielt sich bis zum Ende der Republik die anfängliche Gliederung des Volkes in die drei Geschlechterverbände (curiae) der Tities, Ramnes und Luceres. Zuletzt hatten sie nur noch mit der Religion verbundene Fragen zu entscheiden wie Adoptionen, Testamentsangelegenheiten und Zeremonien für die Götter. b) Wichtigste Form der Volksversammlungen waren die comitia centuriata, die als Heeresversammlung auf dem Mars-Feld tagten und in 193 Zenturien (centuria) (Hundertschaften der Bürgersoldaten) gegliedert waren, die angeblich auf den König Servius Tullius zurückgingen. in der Höhe ihres Steueraufkommens waren die Bürger eingeteilt in: 18 Zenturien der Ritter (ordo equester); fünf Besitzklassen zu je 20 oder 30 Zenturien (prima, secunda, classis) mit zusammen 90 Zenturien, wobei allein die erste Klasse 80 Zenturien von 170 stellte, 5 Zenturien von Bürgern der untersten Klasse (infra classem), die letztlich nur noch nach Köpfen geschätzt wurden (capite censi) und einfache Hilfsaufgaben im Heer wahrzunehmen hatte. Rechnerisch verfügten die 18 Ritter-Zenturien und die 80 Zenturien der ersten Steuerklasse stets über die Mehrheit. Es wurde zenturienweise nach der Höhe des Steueraufkommens abgestimmt; sobald die Mehrheit erreicht war, wurde das Stimmverfahren abgebrochen. Die comitia centuriata beschlossen über Krieg und Frieden, über Gesetzesanträge, wichtige Rechtsfragen und wählten die höchsten Magistrate, denen ein Imperium zustand (Prätoren, Konsuln (consul)). c) Nach gebietsmäßiger Gliederung traten die comitia tributa zusammen. Bei den tribus handelte es sich um Wohnbezirke der römischen Bürger in der Stadt Rom und in Italien. Es gab vier städtische Bezirke (tribus urbanae mit vielen Großgrundbesitzern) und 31 ländliche Bezirke (tribus rusticae mit der Masse der meist wenig begüterten Bürger). In dieser Form wurden die niederen Magistrate ohne Imperium gewählt (dile, Quästoren); auch konnte über Gesetze abgestimmt werden. d) Versammlungen allein der Plebejer waren die comitia plebis, die von den Volkstribunen einberufen und geleitet wurden. Seit der lex Hortensia (287 v. Chr.) hatten ihre Gesetzesbeschlüsse allgemeine Geltung. e) Eine contio war gegenüber allen vorgenannten Formen eine für den jeweils aktuellen Fall frei einberufene Versammlung, die anders als sonst kontroverse Diskussionen zuließ und nicht nur vorgelegte Beschlüsse pauschal zu billigen oder abzulehnen hatte, so wie die leitenden Magistrate sie vorgelegt hatten. Römische Volksversammlungen entsprachen in allen ihren Formen nicht der Vorstellung moderner demokratischer Herrschaftsteilhabe: Sie waren stets nur auf bestimmte Bevölkerungsteile begrenzt, schlossen also Frauen und Nicht-Vollbürger grundsätzlich aus, und ließen kaum inhaltliche Alternativen zu den Anträgen der Versammlungsleiter zu.

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