KIRKE Antike-Lexikon für Schule und Studium: E Telemachos
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Ehe
(lat. nuptiae) „Verbindung eines Mannes mit einer Frau, volle Lebensteilhabe, sakrale und rechtliche Gemeinschaft“ (Modestinus, Jurist, 3. Jh. n. Chr.). Die Griechen bezeichnen die Einehe (Monogamie) als uralten hellenistischen Brauch und als ihren Vorzug gegenüber den Fremden (→ Barbaren). Homer bezeugt aber noch Bigamie und Polygamie, wenn auch als Ausnahmefälle. Das römische Recht lässt ausschließlich die Einehe zu. Es kennt nur eine einzige Familienmutter (mater familias), nur eine Herrin (domina, matrona). Mit der Zeit setzte sich auch im Judentum die Einehe durch, die das Christentum von Anfang an geltend machte. Schon in griechisch-römischer Zeit war der Grund für die Ehe nicht nur naturhaft-natürlicher, sondern immer auch religiöser Art (→ Eheschließung). → Aristoteles bejaht die Ehe und bezeichnet sie als Liebesgemeinschaft von Mann und Frau (Nikomachische Ethik 8, 14, 1162 a), während die Neuplatoniker eher die asketisch gelebte Ehelosigkeit bevorzugten. Der römische Staat unterstützte die Ehe. Ehelose mussten höhere Abgaben zahlen. Die Zensoren (→ Censor) verpflichteten die Eheleute, Kinder zu zeugen, kinderlose Ehen konnten auch gegen den Widerspruch des Ehepaares und des Volkes geschieden werden (→ Ehescheidung). Nach römischem Zivilrecht war die Ehe nur dann rechtmäßig (iustum matrimonium, eigentlich rechtmäßige Mutterschaft), wenn sie bewirkte, dass die in ihr gezeugten Kinder (→ liberi, eigentlich Freie) in der Familie des Mannes unter väterlicher Gewalt stehen. Andere Formen des Zusammenlebens von Mann und Frau waren der Konkubinat (→ concubinatus) und die Wohngemeinschaft (contubernium). Das Kontubernium stellte die Verbindung einer Sklavin mit einem Sklaven bzw. einem Sklaven oder einer Sklavin mit einer bzw. einem Freien dar. Der Stand der Kinder folgte dabei in der Regel dem der Mutter. Die Verbindung der Sklaven bedurfte der Einwilligung des bzw. der Herren. In der Ehe bestand Gütertrennung. Schenkungen in der Ehe waren ungültig. Eine Ausnahme bildete die Mitgift (lat. dos, → Eheschließung). In der Manusehe (lat.: manus = Hand; → Eheschließung) war die Frau in der Hand des Mannes, d. h. sie hatte rechtlich als Frau eine Position gleich der Tochter des Mannes inne (filiae loco). Das Hauswesen wurde von Mann und Frau gemeinsam geführt, wobei dem Mann besonders die Außen-, der Frau die häusliche Innenarbeit oblag. Zahlreiche Grabdenkmäler der Kaiserzeit stellen das gute Zu- und Miteinander der Ehegatten dar. Für den Christen bringt die Ehe das von Jesus verkündete Reich Gottes sicht- und spürbar in der Welt zur Geltung (Sakrament). Die positive Eheauffassung wurde in spätantiker Zeit von zwei Seiten her bedroht: a) von einer gerade in den führenden Schichten weit verbreiteten sexuellen Libertinage, b) von unterschiedlichen gesellschaftkritisch argumentierenden weltanschaulichen Positionen (→ Stoa, → Manichäismus). Im Mittelalter war für den Bereich der Ehe und Familie das kirchliche Recht maßgebend. Ehe und Familie genießen auch heute den besonderen Schutz des Staates (vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 6, 1).

mg
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