KIRKE Antike-Lexikon für Schule und Studium: T Telemachos
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Tribunicia potestas

Tribunus plebis

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Tribunus plebis

Bezeichnung für die Sonderbeamten der römischen Republik zum Schutz der → Plebejer gegen Willkürmaßnahmen der → Magistrate aus den Reihen der → Patrizier. Dieses Amt wurde im 5. Jh. v. Chr. eingerichtet für anfangs zwei, später zehn Inhaber pro Jahr, gewählt von der plebejischen Volksversammlung (→ comitia). Volkstribune hatten ein Hilfsrecht (ius auxilii) für Plebejer gegen Anordnungen der Beamten durch das so genannte Dazwischentreten und Aussprechen eines Verbots (veto; → intercessio). Zur Sicherung dieses Rechts galten sie als heilig und unverletzlich (sacrosanctus). Sie hatten die Möglichkeit, in der Versammlung der Plebejer Gesetzesanträge zu stellen, die ab 287 v. Chr. Verbindlichkeit für das gesamte römische Volk erhielten. Zudem konnten sie Sitzungen des → Senats einberufen. Seit 149 v. Chr. gehörten die Volkstribune nach ihrem Amtsjahr dem Senat an. Seit den → Gracchen entwickelte sich das Volkstribunat zu einem Kampfmittel gegen die Senatsmehrheit (→ Optimates; → Populares). Daher schränkte → Sulla seine Macht ein, doch wurde sie wenige Jahre später wiederhergestellt. Indem sich → Augustus die → Tribunicia potestas dauerhaft übertragen ließ, ohne das Amt selbst zu bekleiden, war das Volkstribunat politisch entmachtet.

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